Kostenerstattungsverfahren
Der Gesetzgeber hat für gesetzlich Versicherte höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt, das notwendige Heilbehandlungen innerhalb angemessener Zeit erfolgen müssen (§ 13 Abs. SGBV, BSG Az6RKa 15/97). Die zumutbare Wartezeit beträgt wenige Wochen bis drei Monate. Bei sechs erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie haben Betroffene einen Anspruch auf Psychotherapie (Bezeichnung: Richtlinienverfahren = tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Verhaltenstherapie oder Psychoanalyse), und zwar auch bei einem privatärztlichen Psychotherapeuten.
Kommt ein Patient zur Psychotherapie zu mir in die Praxis, helfe ich ihm in Form von entsprechenden schriftlichen Vordrucken und Informationen bei der Durchführung der jeweils notwendigen Schritte zur Kostenübernahme durch seiner Krankenkasse.